Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren durch die COMPRESSANA GmbH

Wir liefern Ihnen unsere Produkte zu den nachfolgenden Vereinbarungen:

1. Geltungsbereich und Allgemeines

Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der COMPRESSANA GmbH (im folgenden „Lieferant“ genannt) mit dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden sollten. Sie gelten auch, wenn der Besteller, insbesondere bei der Auftragserteilung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Lieferanten

2. Liefervereinbarungen

(1) Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers, sofern dieser nicht Verbraucher (§13 BGB) ist. Der Lieferant wählt Versandart, -weg und -packung nach eigenem Ermessen. Lieferungen werden so zügig wie möglich durchgeführt. Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Mit der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.

 

(2) Die Lieferungen verschieben sich ganz oder teilweise in Fällen höherer Gewalt (als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können), bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferant wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

(3) Alle Beschreibungen und Abbildungen sind unverbindlich. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeiten vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

(4) Die Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands und Österreichs spesen- und portofrei ab einem Netto-Auftragswert (frei aller Abzüge) von € 60,00. Unter € 60,00 wird eine Versandkostenpauschale von € 4,50 erhoben. Vom Lieferanten vorgenommene Teilsendungen erfolgen frei. Nicht beeinflussbare Kostensteigerungen können eine Veränderung der genannten Beträge zur Folge haben.

 

(5) Maßanfertigungen von medizinischen Kompressionsstrümpfen werden portofrei geliefert.

 

(6) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferant unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

(7) Der Mindestbestellwert beträgt € 10,00. Die Mindestbestellmenge beträgt 3 Einheiten. Dabei können Sie gerne unterschiedliche Artikel wählen. Randsortimente (Größen/ Farben) liefern wir im Einzelfall auch ohne Mengenbeschränkung. Für medizinische Kompressionsprodukte, Geräte, Software und Dekomaterial gelten keine Mengenbeschränkungen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich in Euro. Sie gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind 45 Tage netto nach Rechnungsdatum fällig. Bei der fristgemäßen Zahlung können Sie folgende Skontoabzüge nutzen:

  • 3% Skonto innerhalb von 10 Tagen

  • 2% Skonto innerhalb von 30 Tagen

  • 4% Skonto bei Sepa-Lastschriftverfahren*

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens aber 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes, berechnet. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so berechtigen ihn nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4. Gewährleistung

Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügen von Belegen erhoben werden. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beschränkt sich nach seiner Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Kann der Lieferant einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden. Aus hygienischen Gründen kann der Lieferant nur gewaschene Ware annehmen. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz aus vertraglichen, vertragsähnlichen, deliktischen oder sonstigen Rechtsgründen wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines Erfüllungsgehilfen geht oder der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn es sich um die Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Verpflichtung handelt. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.

5. Rücksendung, Sortimentsbereinigung und Umtausch

Rücknahme- und Umtauschvereinbarungen sind ausschließlich für rücknahmefähige Strumpfwaren und Artikel bei Erst- und Grundaufträgen möglich und schriftlich zu bestätigen. Die Geltungsdauer beträgt maximal 12 Monate nach Erhalt der Ware. Eine Verpflichtung zur Rücknahme entsprechender Ware besteht nicht. Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht vor, Rückgabe bzw. Umtausch abzulehnen.

 

Aus hygienischen Gründen sind nur ungetragene, einwandfreie, unbenutzte und originalverpackte Artikel in verkaufsfähigem Zustand rücknahmefähig. Bei Rückgabe bzw. Umtausch ist der Retourenbegleitschein von COMPRESSANA zu verwenden und Rechnungsnummer/ -datum der ursprünglichen Lieferung anzugeben. Unfreie Rücksendungen können nicht akzeptiert werden. Maß- und Sonderan fertigungen, Trendfarben, OTC-Ware, Kosmetikartikel und Zubehör sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Ware, die über den pharmazeutischen Großhandel bezogen wurde, ist direkt an den jeweiligen Großhändler zu retournieren.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist jedoch befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung der Lieferbestände durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherung an den Lieferanten ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt jedoch trotz dieser Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte beziehungsweise Dritte sind auf das Vorbehaltseigentum des Lieferanten hinzuweisen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20%, so wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers in soweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7. Regelungen in Bezug auf die Verordnung (EU) 2017/745

(1) Rolle des Lieferanten und des Bestellers
Im Geltungsbereich dieser Lieferbedingungen nimmt der Lieferant die Stellung eines Herstellers nach Art. 2 Nr. 30 Verordnung (EU) 2017/745 und der Besteller die Stellung eines Händlers nach Art. 2 Nr. 34 Verordnung (EU) 2017/745 ein.

 

(2) Händlerpflichten
Der Besteller verpflichtet sich, die an ihn als Händler gerichteten Händlerpflichten nach Art. 14 Verordnung (EU) 2017/745 einzuhalten.

 

(3) Rückverfolgbarkeit
Besteller und Lieferant arbeiten zusammen, um eine Rückverfolgbarkeit der Ware sicherzustellen.
Der Besteller verpflichtet sich nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/745 dazu, sicherzustellen, für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren, nachdem er die letzte Ware abgegeben hat, jederzeit der zuständigen Behörde darüber Auskunft geben zu können, von wem er die Ware bezogen bzw. an wen er die Ware abgegeben hat. Insoweit verpflichtet sich der Besteller dazu, ein für diese Auskunftserteilung geeignetes Verfahren einzurichten und das Verfahren nach Maßgabe von Punkt 7.5.9 ISO 13485:2016 oder der jeweils entsprechenden aktuellen Fassung der ISO 13485 zu dokumentieren.
Der Besteller verpflichtet sich, die für die Auskunftserteilung geeignete Dokumentation nach Ablauf der genannten zehn (10) Jahre an den Lieferanten zu übergeben oder nach schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten fachgerecht zu entsorgen.
Der Besteller verpflichtet sich dazu, den in 7.3 geregelten Verpflichtungen auch dann nachzukommen, wenn er vor Ablauf der genannten zehn (10) Jahre den Betrieb eingestellt hat oder gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

(4) Entgegennahme und Dokumentation von Erfahrungen, Erkenntnissen und sonstigen Informationen über die Ware
Der Besteller verpflichtet sich dazu, alle Erfahrungen und Erkenntnisse über die Ware, einschließlich zu beobachtender Trends, und alle ihm zugehenden Beschwerden oder Berichte über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ware zu dokumentieren und diese Dokumentation für die Dauer von zehn (10) Jahren aufzubewahren. Insoweit verpflichtet sich der Besteller dazu, ein geeignetes Verfahren für die Entgegennahme solcher Erfahrungen, Erkenntnisse, Beschwerden oder Berichte über die Ware und für deren Dokumentation einzurichten und diese Dokumentation auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der Besteller verpflichtet sich, die Dokumentation betreffend Erfahrungen und Erkenntnisse über die Ware, einschließlich zu beobachtender Trends, und alle ihm zugehenden Beschwerden oder Berichte nach Ablauf der genannten zehn (10) Jahre an den Lieferanten zu übergeben oder nach schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten fachgerecht zu entsorgen.
Der Besteller verpflichtet sich dazu, den in 7.4 geregelten Verpflichtungen auch dann nachzukommen, wenn er vor Ablauf der genannten zehn (10) Jahre den Betrieb eingestellt hat oder gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

(5) Weiterleitung von Erfahrungen, Erkenntnissen und sonstigen Informationen an den Lieferanten
Der Besteller verpflichtet sich dazu, alle Erfahrungen und Erkenntnisse über die Ware, einschließlich zu beobachtender Trends, und alle ihm zugehenden Beschwerden oder Berichte über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ware unverzüglich an den Lieferanten oder an eine von dem Lieferanten bestimmte Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung hat schriftlich an COMPRESSANA (siehe nachstehende Adresse) zu erfolgen. Im Falle mutmaßlicher schwerwiegender Vorkommnisse nach Art. 2 Nr. 64 Verordnung (EU) 2017/745 hat die Weiterleitung vorab mittels Telefon, Fax oder Email zu erfolgen (siehe nachstehende Adresse bzw. Rufnummer).

 

(6) Werbung
Der Lieferant stellt dem Besteller alle Materialien für die Bewerbung der Ware (z.B. Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen) zur Verfügung, sofern der Besteller die Bewerbung der Ware vornimmt. Der Besteller verpflichtet sich dazu, bei der Bewerbung der Ware ausschließlich die vom Lieferanten bereitgestellten Materialien zu verwenden.

8. Datenschutzhinweis

Die Datenvermeidung bzw. Datenminimierung ist der beste Datenschutz. Wenn Sie personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, prüfen Sie vorab, welche Daten zwingendnotwendig sind. Sofern möglich, sollten die erforderlichen personenbezogenen Daten nur in anonymisierter, nicht identifizierbarer Form übermittelt werden.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Wie, in welchem Umfang und zu welchem Zweck wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen, sowie Ihr Betroffenenrechte und Beschwerdemöglichkeiten erfahren Sie auf Anfrage bzw. per Download in unseren Datenschutzhinweisen für Kunden, Interessenten, Lieferanten, Mitarbeiter, Bewerber.
Auch über unsere Internetseiten erfolgt die Verarbeitung bestimmter Daten, u.a. der IP-Adresse der Webseiten-Besucher. Einzelheiten finden Sie in der Datenschutzerklärung auf den jeweiligen Online- Angeboten von COMPRESSANA, z. B. hier. Bei berechtigtem Interesse kann auf Anforderung ergänzend ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DS-GVO samt den gesetzlich erforderlichen Anlagen als Vertragsbestandteil geschlossen werden.

 

9. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Regensburg, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Sollte einer der vorangegangenen Bestimmungen beziehungsweise deren Absätze nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

10. Sicherheit in der Lieferkette

Der Lieferant erklärt, dass

(1) Waren, die im Auftrag für den Besteller produziert, gelagert, befördert, an diesen geliefert oder von diesem übernommen werden,

  • an sicheren Betriebsstaätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden

  • während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind,

(2) das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung undÜbernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist,

(3) andere Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind,dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

Änderungen und Irrtum sind vorbehalten. Stand Februar 2024

 

Bitte beachten Sie unsere Geschäftsbedingungen in Ihrem Interesse und auch zu Ihrem Vorteil.

 

* Fordern Sie unser Formular Einzugsermächtigung Art.Nr. 0699 an.

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