Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Compressana GmbH (im folgenden „Lieferant“ genannt) mit dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden sollten. Sie gelten auch, wenn der Besteller, insbesondere bei der Auftragserteilung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Lieferanten.
Die Preise verstehen sich in Euro. Sie gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind 45 Tage netto nach Rechnungsdatum fällig. Bei der fristgemäßen Zahlung können Sie folgende Skontoabzüge nutzen:
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens aber 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes, berechnet. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist der Lieferant – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so berechtigen ihn nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügen von Belegen erhoben werden. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beschränkt sich nach seiner Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Kann der Lieferant einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden. Aus hygienischen Gründen kann der Lieferant nur gewaschene Ware annehmen.
Rücknahme- und Umtauschvereinbarungen sind ausschließlich bei Erst- und Grundaufträgen möglich und schriftlich zu bestätigen. Die Geltungsdauer beträgt maximal 6 Monate nach Erhalt der Ware. Artikel, die nach dieser Zeit zurückgegeben werden, können nur mit Abzug (mind. 25% für entgangenen Gewinn zzgl. Material- und Arbeitsaufwand) zurückgenommen oder umgetauscht werden. Eine Verpflichtung zur Rücknahme entsprechender Ware besteht nicht. Der Lieferant behält sich jederzeit das Recht vor, Rückgabe bzw. Umtausch abzulehnen.
Artikel, deren Lieferung länger als 2 Jahre zurückliegt, sind vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen. Rückgabefähig sind nur einwandfreie und originalverpackte Artikel in verkaufsfähigem Zustand. Bei Rückgabe bzw. Umtausch ist der Retouren-begleitschein von Compressana zu verwenden und Rechnungsnummer/-datum der ursprünglichen Lieferung anzugeben. Unfreie Rücksendungen können nicht akzeptiert werden. Maß- und Sonderanfertigungen, OTC-Ware, Zubehör sowie Dekomaterial sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
Die maximale Tragedauer beträgt bei Kompressions- und Stützprodukten sowie bei Gesundheitssocken bei regelmäßiger und sachgemäßer Anwendung gemäß Gebrauchs- und Pflegeanleitung ca. 6 Monate. Die maximale Lagerfähigkeit von medizinischen Kompressionsprodukten beträgt ca. 36 Monate. Voraussetzung: Sachgemäße Lagerung in der Originalverpackung bei Raumtemperatur. Vermeiden Sie unbedingt Hitze, Helligkeit, Feuchtigkeit, sowie die Einwirkung von Abgasen. Lagerfähigkeit gemäß Packungsetikett bzw. Chargenkennzeichnung.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist jedoch befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung der Lieferbestände durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherung an den Lieferanten ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt jedoch trotz dieser Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte beziehungsweise Dritte sind auf das Vorbehaltseigentum des Lieferanten hinzuweisen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20%, so wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers in soweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Regensburg, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. Sollte einer der vorangegangenen Bestimmungen beziehungsweise deren Absätze nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Änderungen und Irrtum sind vorbehalten.
Bitte beachten Sie unsere Geschäftsbedingungen in Ihrem Interesse und auch zu Ihrem Vorteil.
* Fordern Sie unser Formular Einzugsermächtigung Art.Nr. 0699 an.
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